Invalidität
von lateinisch: invalidus - kraftlos, schwach
Definition
Bei Invalidität handelt es sich um einen früher gebräuchlichen Begriff für eine dauerhafte Beeinträchtigung des körperlichen und/oder geistigen Zustands eines Menschen (durch eine angeborene Behinderung, eine Erkrankung oder einen Unfall), der mit einer teilweisen oder vollen Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung einherging.
Bedeutung des Begriffs für...
Der Begriff der Invalidität war früher im Sozialgesetzbuch verankert, wurde jedoch in der BRD 1957 durch Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbsfähigkeit abgelöst. Für die private Unfallversicherung ist der Begriff nach wie vor gebräuchlich.
Der Begriff Invalidität ist versicherungstechnisch von Bedeutung für...
...die gesetzliche Rentenversicherung
In Deutschland ist jeder Arbeitnehmer, der durch körperliche (oder geistige) Behinderung/Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen, dank der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Rente wegen vollständiger oder teilweiser Erwerbsminderung gesichert. Früher wurde diese Rente als Invaliditätsrente, nach 1957 in der BRD als Erwerbsunfähigkeitsrente bezeichnet.
Wer früher invalide wurde, bekam eine Invalidenrente. Wer seitdem bezugsberechtigt für eine Invalidenrente ist, hat auch heute noch Anspruch darauf. Wer heute wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, hat gesetzlich Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (welche deutlich geringer ausfällt als die frühere Invalidenrente). Wer vor 1961 geboren wurde, erhält im Falle der "Berufsunfähigkeit" noch Unterstützung von der gesetzlichen Rentenversicherung (seit Januar 2001 gibt es die einstige Rente wegen "Berufsunfähigkeit" nur noch in Form einer Rente wegen teilweisen Erwerbsminderung für Versicherte, die vor 1961 geboren wurden). Alle jüngeren Personen müssen sich jedoch privat zusatzversichern wenn Sie ein Ersatzeinkommen im Falle der Berufsunfähigkeit wünschen.
Außerhalb der gesetzlichen Versicherung wird der Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung verwendet. Diese kann privat als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, kurz BUZ) zu einer Rentenversicherung (und Lebensversicherung), oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz SBU) abgeschlossen werden.
...die private Unfallversicherung
Im Falle, dass der Versicherte durch einen Unfall invalide wird, leistet die private Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung in Form einer Einmalzahlung. Zuweilen ist ab einem bestimmten Invaliditätsgrad zusätzlich eine monatliche Unfallrente vereinbart. Auch weitere Leistungsarten können versichert sein, etwa Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Gipsgeld oder Pauschalen für bestimmte Unfallverletzungen wie z.B. Oberschenkelhalsfrakturen.
Die Höhe der Invaliditätsleistung ist einerseits abhängig von der vereinbarten Versicherungssumme und andererseits vom Grad der Invalidität, die in § 180 S. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) als "unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit" definiert ist, abgekürzt MdL (Minderung der Leistungsfähigkeit). Als "dauerhaft" sind Beeinträchtigungen zu bewerten, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Sie müssen voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen und
- eine Änderung dieses Zustandes darf nicht zu erwarten sein (vgl. § 180 S. 2 VVG).
Hier ist also eine Prognose anzustellen. Der Invaliditätsgrad bemisst sich für die meisten Körperteile nach der vereinbarten sog. Gliedertaxe in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Diese enthält für den Verlust oder die völlige Aufhebung der Funktionsfähigkeit der dort genannten Körperteile pauschale Invaliditätswerte (z.B. Bein 70%, Hand 55%, Auge 50%). In der Gutachterliteratur hat es sich eingebürgert, bei nur teilweisen Beeinträchtigungen den Beeinträchtigungsgrad im Vergleich zu einem unbeeinträchtigten (Teil-)Glied in Bruchzahlen auszudrücken, soweit die Gliedertaxe einschlägig ist, z.B. "7/10 Beinwert" bei einer Hüftgelenksresektion bzw. Girdlestone-Hüfte, was 49% MdL absolut enspricht (7/10 von 70%).
Bewertungen für nicht in der Gliedertaxe aufgeführte Körperteile und - funktionen (etwa im Bereich der Wirbelsäule) erfolgen in Abhängigkeit vom gesamten Körper einer gesunden gleichaltrigen Person. In jedem Falle ist eine rein funktionale Betrachtung anzustellen. Die individuellen Auswirkungen auf das Berufs- oder Privatleben des Patienten/Probanden spielen - anders als im Haftungsrecht - nach den neueren Bedingungswerken bei der Bewertung keine Rolle. Das vereinfacht die Bewertung. Zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen ist regelmäßig eine innerhalb einer bestimmten Frist (oftmals: 15 Monate) abzugebende schriftliche ärztliche Feststellung darüber erforderlich, dass der Unfall z.B. innerhalb eines Jahres zu dauerhaften Beeinträchtigungen (Invalidität) geführt hat. An diese ärztliche Feststellung sind allerdings nach der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine dezidierte Begründung ist in diesem Rahmen zunächst entbehrlich.
Links
vergleiche auch verminderte Erwerbsfähigkeit (früher Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit).