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Vertragsarztrechtsänderungsgesetz

Synonyme: VÄndG, VÄG

1. Definition

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz oder auch "Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts" ist ein deutsches Gesetz aus dem Jahre 2006, das die rechtlichen Rahmenbedingungen modifiziert, unter denen Vertragsärzte in Deutschland tätig werden dürfen.

2. Historie

Das VÄndG wurde am 27. Oktober 2006 vom deutschen Bundestag beschlossen und ist seit dem 01.01.2007 in Kraft.

3. Hintergrund

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz soll nach dem Willen des Gesetzgebers die vertragsärztliche Berufsausübung effizienter und wettbewerbsfähiger machen. Die Hauptmotivation des Gesetzes ist die Vermeidung von Versorgungsengpässen in der ambulanten medizinischen Versorgung - insbesondere in den neuen Bundesländern.

4. Regelungen

Die Bestimmungen des VÄndG betreffen unter anderem das SGB V, die Zulassungsordnung für Vertragsärzte und die Zulassungsordnung für Vertragszahnärzte. Die wichtigsten Änderungen sind:

4.1. Anstellung von Ärzten in Vertragsarztpraxen

Die Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten werden erleichtert. In nicht gesperrten Planungsbereichen können Ärzte und Zahnärzte vom Praxisinhaber ohne die sonst übliche Leistungsbeschränkung angestellt werden. In geschlossenen Planungsbereichen kann ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten, um sich bei einem anderen Vertragsarzt anstellen zu lassen.

4.2. Erteilen von Teilzulassungen

Ein Vertragsarzt kann sowohl bei seiner Erstzulassung als auch später seine Vertragsarzttätigkeit auf die Hälfte seiner Arbeitszeit beschränken, d.h. eine so genannte Teilzulassung beantragen. Eine spätere Vollzulassung ist weiterhin möglich - allerdings nur, wenn der Planungsbereich dann nicht für Zulassungen gesperrt ist.

4.3. Gleichzeitige Tätigkeit als Krankenhausarzt und Vertragsarzt

Ein Vertragsarzt kann neben seiner Vertragsarzttätigkeit auch als angestellter Arzt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung arbeiten. Diese Nebenbeschäftigungen darf jedoch nicht mehr als 13 Stunden/Woche einnehmen.

4.4. Zweigpraxen

Das Führen einer Zweigpraxis ("Nebenbetriebsstätte") wird erleichtert. Ein Vertragsarzt kann an maximal zwei Orten außerhalb seines Praxissitzes tätig werden und dort auch Ärzte anstellen. Die Genehmigung für eine Zweigpraxis ist davon abhängig, ob dadurch die Versorgung am Ort verbessert wird und die Versorgung am Hauptpraxissitz nicht leidet. Zweigpraxen können auch außerhalb des eigenen KV-Bereichs betrieben werden.

4.5. Ausgelagerte Praxisräume

Ein Vertragsarzt kann spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen in ausgelagerten Praxisräumen an einem anderen Ort erbringen. Die Betriebsstätte muss sich in räumlicher Nähe zum Praxissitz befinden. Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit müssen der KV angezeigt werden.

4.6. Überörtliche Gemeinschaftspraxen

Um eine Gemeinschaftspraxis (neu: "Berufsausübungsgemeinschaft") zu gründen, müssen sich Ärzte nicht mehr an einem Ort in einer gemeinsamen Praxis niederlassen. Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann auch überregional, z.B. über Landesgrenzen hinweg erfolgen.

4.7. Teilgemeinschaftspraxen

Eine Gemeinschaftspraxis (neu: "Berufsausübungsgemeinschaft") können Vertragsärzte jetzt auch für einen Teil der ärztlichen Leistungen bilden ("Teilgemeinschaftspraxis"). Teilberufsausübungsgemeinschaften mit Ärzten, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen, sind jedoch unzulässig.

4.8. Aufhebung der Altersbeschränkung

In unterversorgten Gebieten kann ein Vertragsarzt seine Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus fortführen. In diesen Gebieten können auch Ärzte die Zulassung erhalten, die bei Antragstellung älter als 55 Jahre ist.

4.9. Medizinische Versorgungszentren

Das VÄndG stellt klar, unter welchen Voraussetzungen das Merkmal "fachübergreifend" bei der Gründung eines MVZ erfüllt ist. Demnach trifft das Merkmal "fachübergreifend" auch dann zu, wenn sich Ärzte mit einer unterschiedlichen Schwerpunktbezeichnung oder Ärzte aus unterschiedlichen Versorgungsbereichen (z.B. internistischer Facharzt und internistischer Hausarzt) zusammen schließen.

5. Nebeneffekte

Zur Zeit (2007) ist es noch unklar, inwieweit die durch das VÄndG möglich gewordene Anstellung von Ärzten in Vertragsarztpraxen ggf. eine Gewerbesteuerpflicht der Praxen auslöst.

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