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Als Körperspende bezeichnet man die freiwillige Zurverfügungstellung des eigenen Körpers nach dem Tod für wissenschaftliche Zwecke.
Eine Person, die sich zur Körperspende bereit erklärt hat, nennt man einen Körperspender.
Die Körperspende unterliegt - anders als die Transplantationsmedizin - nicht der Bundesgesetzgebung. Die rechtliche Grundlage findet sich vielmehr in den Bestattungsgesetzen bzw. den Sektionsgesetzen der Länder. Demnach beschränkt sich das Bestimmungsrecht über die eigene Leiche nicht nur auf die Wahl zwischen den üblichen Bestattungsarten, sondern umfasst auch die Anordnung, den Körper einem anatomischen Institut zu wissenschaftlichen Zwecken zu übergeben.
Die Willenserklärung zur Körperspende wird in einer Körperspendeverfügung niedergelegt, die ohne Bindung an bestimmte Gründe oder Fristen jederzeit frei widerruflich ist. Entsprechende Vorlagen stellen die anatomischen Institute zur Verfügung.
Der gespendete Leichnam kann zu unterschiedlichen Zwecken verwendet werden, zum Beispiel zur:




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