Eine Umbettung ist die Verlagerung von Überresten von bereits bestatteten Toten an einen neuen Bestattungsort.
Wenn der Verstorbene noch nicht beerdigt war, spricht man von einer Überführung an den Bestattungsort.
"Das Herausnehmen von Urnen zur Beisetzung einer Leichte in einer Wahlgrabstätte und die anschließende Beisetzung der Urnen auf derselben Grabstelle sind keine Umbettung."[1]
In allen Bundesländern erfordert die Umbettung eine Genehmigung der Behörde. Der Totensorgeberechtigte (z.B. ein naher Angehörige, der Grabnutzungsberichtigte) muss einen Antrag stellen. In einigen Bundesländern gibt es außerdem Ausschlussfristen zu beachten.
Grundsätzlich gebietet es die Totenruhe, dass die Umbettung nur aus einem wichtigem Grund erfolgt. Diese Situation kann gegeben sein, wenn durch die Umbettung die Würde des Toten besser gewahrt wird, beispielsweise da der zu Lebzeiten erklärte Wille des Toten bei der Beisetzung missachtet wurde. Ein Umzug von Angehörigen rechtfertig grundsätzlich keine Umbettung.
Fachgebiete: Medizinrecht, Rechtsmedizin
Diese Seite wurde zuletzt am 11. Juli 2019 um 12:44 Uhr bearbeitet.
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