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Als Pflegebedürftigkeit wird ein Zustand bezeichnet, der einer Person das Ausführen der sonst üblichen täglichen Verrichtungen nicht ermöglicht.
Im § 14 Sozialgesetzbuch X wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit genauer definiert:
Maßgeblich sind hierbei sechs Bereiche:
Die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen wird nach einem gewissen Schema bestimmt, was dann auch den Pflegegrad des Patienten darstellt. Diese Einteilung richtet sich nach der in Anspruch genommenen Zeit, die für die Pflege notwendig ist (§ 15 SGB XI).
Basierend auf einer Erkrankung kommt es häufig zur Pflegebedürftigkeit einer Person. Dies bedeutet, dass derjenige beim Ausführen von Tätigkeiten, die ihm bisher problemlos gelangen, nun auf Hilfe von Außenstehenden angewiesen ist. Sowohl der hauswirtschaftliche als auch der pflegerische Bereich können betroffen sein. Die entsprechende Hilfe wird entweder von Angehörigen geleistet, oder von professionellen Pflegediensten, die die Patienten nicht nur in Pflegeheimen versorgen können, sondern auch ambulant. Der psychische Aspekt spielt hier eine wichtige Rolle: eine pflegebdürftige Person isoliert sich oft von der Außenwelt, da sie ihre eigene Erkrankung und die damit verbundene Hilflosigkeit nicht wahr haben möchte. Hier ist eine psychotherapeutische Beratung sinnvoll.
In Deutschland werden die Kosten für Pflegeleistungen nicht vollständig durch die Pflegeversicherung abgedeckt. Daher geht eine Pflegebedürftigkeit mit einem hohen finanziellen Aufwand einher.
Aufgrund des demographischen Wandels wird der Anteil pflegebedürftiger Menschen zunehmend größer. Während er im Jahr 1999 noch 26,8% betrug, stufte man zehn Jahre später im Jahr 2009 29% der Bevölkerung als pflegebedürftig ein. Die durchschnittliche Pflegedauer beträgt ungefähr zwei Jahre, wonach 40% der Frauen und 50% der Männer versterben.
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Quelle: https://flexikon.doccheck.com/de/Pflegebed%C3%BCrftigkeit
Fachgebiete: Gerontologie, Krankenpflege
Diese Seite wurde zuletzt am 26. August 2019 um 11:42 Uhr bearbeitet.
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