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Niederlassung

Inhaltsverzeichnis

1 Definition [bearbeiten]

Als Niederlassung bezeichnet man die Neugründungen oder Übernahme einer Arztpraxis (oder MVZ etc.) durch einen Facharzt, bzw. dessen freiberufliche (vertragsärztliche) Tätigkeit.

2 Zulassung [bearbeiten]

2.1 Zulassungsbeschränkung [bearbeiten]

Ein Arzt kann nicht einfach eine Arztpraxis oder ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen oder übernehmen. Wenn er Kassenpatienten - und nicht ausschließlich Privatpatienten - versorgen will, benötigt ein Arzt zur Gründung oder Übernahme einer kassenärztlichen Vertragspraxis zwingend eine kassenärztliche Zulassung.

Für die kassenärztliche Zulassung gibt es eine ganze Reihe an Beschränkungen (Zulassungsbeschränkungen) und Regelungen (Zulassungsverordnung).

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2.2 Schritte der Zulassung [bearbeiten]

Die wichtigsten Voraussetzungen und Schritte zur Erlangung einer Zulassung sind:

  • Eintragung in das Arztregister (Voraussetzung: Approbation und Facharztanerkennung)
  • Eintragung in Warteliste (Voraussetzung: Eintragung in Arztregister)
  • Eignung (§20 und §21 der Ärzte-Zulassungsverordnung)
  • Bewerbung um einen ausgeschriebenen Praxissitz
  • Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt (Kassenzulassung)
  • Erteilung der Zulassung für einen konkreten Praxissitz durch den Zulassungsausschuss gemäß Zulassungsverordnung
  • Antrag zur Abrechungsgenehmigung qualifikationsgebundener Leistungen

3 Formen der Niederlassung [bearbeiten]

3.1 Niederlassung im eigentlichen Sinne [bearbeiten]

  • Selbstständig (Zulassung nach § 24 Ärzte-Zulassungsverordnung)

3.2 Varianten [bearbeiten]

In der heutigen Zeit ist vielen Ärzten die eigentliche selbstständige Niederlassung wirtschaftlich zu riskant. Es gibt aber einige alternative Jobmöglichkeiten in der ambulanten Patientenversorgung:

  • Angestellt
    • angestellter Arzt in Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Medizinischem Versorgungszentrum (Anstellung nach § 95 Abs 9 SGB V)
    • als Job-Sharer (Eingeschränkte Zulassung nach § 101 Abs. 1 (4) SGB V im gesperrten Planungsbereich / Jobsharing, Anstellung im Jobsharing nach § 101 Abs. 1 (5) SGB V im gesperrten Planungsbereich)
    • Weiterbildungsassistent
  • Kombination
    • Kombination aus ambulanter und stationärer Tätigkeit
    • Freiberufliche Tätigkeit/Anstellung
  • fachlich eingeschränkte Ermächtigung zur ambulatnen Versorgung (Ermächtigung nach § 31 Ärzte-Zulassungsverordnung)
  • Sonderbedarfszulassung nach § 101 Abs. 1 (3) SGB V: im Einzelfall bei zusätzlichem Versorgungsbedarf

4 Ärztekammer [bearbeiten]

Alle für die kassenärztliche Versorgung zugelassenen Ärzte gehören der Landesärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an (Zwangsmitgliedschaft nach Landesrecht). Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Bundesärztekammer ist eine privatrechtliche organisierte Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern, die übergeordnete Aufgaben übernimmt, jedoch nicht über öffentlich-rechtliche Kompetenzen verfügt.

5 Links [bearbeiten]

Bundesärztekammer: Beschlussprotokoll zur Niederlassung / Vertragsärztliche Tätigket [1]
Medizinrecht [2]

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Benjamin Abels

Student der Humanmedizin

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Dominik Laffer schreibt seit dem 31.10.2012 im Flexikon, hat bereits 156 neue Artikel publiziert und 218 Artikeldetails verbessert.

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